Generell besteht die Verpflichtung bei Neubau, Sanierung, Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Nutzungsobjekten einen Energieausweis vorzulegen.
Dem Mieter, Pächter oder Käufer muss vor Inbestandgabe oder Kauf der Energieausweis rechtzeitig vorgelegt werden, nach Vertragsabschluss ist dieser Energieausweis zu übergeben. Bei Inseraten, Anzeigen muss der Vermieter, Verkäufer bzw. der beauftragte Makler in der Anzeige den Heizwärmebedarf (HWB) und den Gesamtenergieeffizienz- Faktor angeben (fGEE). Bei Nichtvorlage drohen Verwaltungsstrafen!
Ausnahmen:
Energieausweis- Vorlage- Gesetz 2012 – EAVG 2012 Fassung vom 7-02-2018
27. Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und In-Bestand-Gabe
von Gebäuden und Nutzungsobjekten
Es besteht Informationsvorlage und in bestimmten Fällen Aushängepflicht.
Ausnahmen davon: § 5
Vorarlberg: OIB RL6 von 2015 gültig – RL6 von 2019 noch nicht umgesetzt
Tirol:
Tiroler Wohnbauförderung:
Tiroler Wohnhaussanierung:
Gemeindeförderung:
Bundesförderung:
Generell besteht die Verpflichtung bei Neubau, Sanierung, Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Nutzungsobjekten einen Energieausweis vorzulegen.
Dem Mieter, Pächter oder Käufer muss vor Inbestandgabe oder Kauf der Energieausweis rechtzeitig vorgelegt werden, nach Vertragsabschluss ist dieser Energieausweis zu übergeben. Bei Inseraten, Anzeigen muss der Vermieter, Verkäufer bzw. der beauftragte Makler in der Anzeige den Heizwärmebedarf (HWB) und den Gesamtenergieeffizienz- Faktor angeben (fGEE). Bei Nichtvorlage drohen Verwaltungsstrafen!
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Dr. Stumpfstraße 125/51
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