Wer braucht einen Energieausweis?
Generell besteht die Verpflichtung bei Neubau, Sanierung, Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Nutzungsobjekten einen Energieausweis vorzulegen.
Energieausweisvorlagegesetz:
- Regelt die Vermietung und den Verkauf
Dem Mieter, Pächter oder Käufer muss vor Inbestandgabe oder Kauf der Energieausweis rechtzeitig vorgelegt werden, nach Vertragsabschluss ist dieser Energieausweis zu übergeben. Bei Inseraten, Anzeigen muss der Vermieter, Verkäufer bzw. der beauftragte Makler in der Anzeige den Heizwärmebedarf (HWB) und den Gesamtenergieeffizienz- Faktor angeben (fGEE). Bei Nichtvorlage drohen Verwaltungsstrafen!
Ausnahmen:
- Bei gleichen Wohnungen mit übereinstimmender Lage kann der Energieausweis einer identen Wohnung
vorgelegt werden. Wände, Decke, Böden, Fenster, Orientierung, Haustechnik etc. müssen übereinstimmen - Bei Verlängerung des Mietvertrags muss kein Energieausweis vorgelegt werden, wenn der Zeitpunkt
der Erstbeziehung vor Inkrafttreten des Gesetzes liegt. - Bei identen Häusern (Fertigteil) allerdings haftet der Energieausweisersteller, da die Häuser zwar ident sind,
jedoch nicht der Standort.
Energieausweis- Vorlage- Gesetz 2012 – EAVG 2012 Fassung vom 7-02-2018
27. Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und In-Bestand-Gabe
von Gebäuden und Nutzungsobjekten
Es besteht Informationsvorlage und in bestimmten Fällen Aushängepflicht.
Ausnahmen davon: § 5
- Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden müssen
- Im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustandes objektiv abbruchreif sind,
sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag
davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss
abbrechen werde. - Gebäude; die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden.
- Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren.
- Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende
Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude
entstehende Abwärme aufgebracht wird. - Wohngebäude, die nach ihrer Art für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr
bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit
unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt - Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
Landesgesetze bzw. Verordnungen:
Vorarlberg: OIB RL6 von 2018 gültig
Tirol:
- Regeln für Neubau und Sanierung, bzw. Instandsetzung
- Bauvorschriften TBO und TBV
Tiroler Wohnbauförderung:
- Neubau
Tiroler Wohnhaussanierung:
- Sanierung:
Grössere Renovierung – Bauteilsanierung – Heizungstausch
Neu: Renovierungsenergieausweis
Gemeindeförderung:
- Nach aktuellem Stand
Bundesförderung:
- Nach aktuellem Stand
Wer braucht einen Energieausweis?
Generell besteht die Verpflichtung bei Neubau, Sanierung, Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Nutzungsobjekten einen Energieausweis vorzulegen.
Energieausweis-vorlagegesetz:
- Regelt die Vermietung und den Verkauf
Dem Mieter, Pächter oder Käufer muss vor Inbestandgabe oder Kauf der Energieausweis rechtzeitig vorgelegt werden, nach Vertragsabschluss ist dieser Energieausweis zu übergeben. Bei Inseraten, Anzeigen muss der Vermieter, Verkäufer bzw. der beauftragte Makler in der Anzeige den Heizwärmebedarf (HWB) und den Gesamtenergieeffizienz- Faktor angeben (fGEE). Bei Nichtvorlage drohen Verwaltungsstrafen!
Ausnahmen:
- Bei gleichen Wohnungen mit übereinstimmender Lage kann der Energieausweis einer identen Wohnung
vorgelegt werden. Wände, Decke, Böden, Fenster, Orientierung, Haustechnik etc. müssen übereinstimmen - Bei Verlängerung des Mietvertrags muss kein Energieausweis vorgelegt werden, wenn der Zeitpunkt
der Erstbeziehung vor Inkrafttreten des Gesetzes liegt. - Bei identen Häusern (Fertigteil) allerdings haftet der Energieausweisersteller, da die Häuser zwar ident sind,
jedoch nicht der Standort.
Energieausweis- Vorlage- Gesetz 2012 – EAVG 2012 Fassung vom 7-02-2018
27. Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und In-Bestand-Gabe
von Gebäuden und Nutzungsobjekten
Es besteht Informationsvorlage und in bestimmten Fällen Aushängepflicht.
Ausnahmen davon: § 5
- Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden müssen
- Im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustandes objektiv abbruchreif sind,
sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag
davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss
abbrechen werde. - Gebäude; die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden.
- Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren.
- Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende
Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude
entstehende Abwärme aufgebracht wird. - Wohngebäude, die nach ihrer Art für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr
bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit
unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt - Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
Landesgesetze bzw. Verordnungen:
Vorarlberg: OIB RL6 von 2018 gültig
Tirol:
- Regeln für Neubau und Sanierung, bzw. Instandsetzung
- Bauvorschriften TBO und TBV
Tiroler Wohnbauförderung:
- Neubau
Tiroler Wohnhaussanierung:
- Sanierung:
Grössere Renovierung – Bauteilsanierung – Heizungstausch
Neu: Renovierungsenergieausweis
Gemeindeförderung:
- Nach aktuellem Stand
Bundesförderung:
- Nach aktuellem Stand