Neubau – Planung – Konzepte – Begleitung
Tirol und Vorarlberg

Die neuen OIB-Richtlinien (Ausgabe April 2019) sind in Tirol ab 01. Juni 2020 verbindlich

Die Verbindlich Erklärung erfolgt in den Technischen Bauvorschriften 2016 – Änderung 2020,
welche mit 01 Juni 2020 in Kraft traten.

Ausnahmen sind der TBO definiert


Energieausweis


Änderungen:


Gebäudekategorien: 1- 13 Sonstige konditionierte Gebäude


Normenüberarbeitung: Bau- und Haustechnik


Nutzungsprofile wurden an Klimadaten angepasst
die Innentemperatur wurde von 20° auf 22° erhöht


Neubau:


Herstellung von neuen Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender
baulichen Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Aussenbauteile ganz oder
teilweise wieder benützt werden.


Neubauten müssen grösser als 50m2 NGF (Nettogrundfläche) sein

Kategorien 1-12:

Anforderungen lt. TBO 2020 §21 / TBV 2020 §33,35a,38 

U-Werte
Energiekennzahlen Neubau
Erneuerbarer Anteil

Nachweis: Energieausweis


Anforderung:

Alternativenprüfung

Nachweis:
      Über Energieausweis: Kategorien A,B,C
      Tool von Energie Tirol: Kategorie D


Bilanzgrenze: lt. TBO 2020 und OIB RL6 2019

Gesamtgebäude oder Nutzungszone


Ab 2021müssen alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden


Freistehende Neubauten unter 50 m2 Nutzfläche (keine Zu- und Anbauten)

Anforderungen lt. TBO 2020 §21 / TBV 2020 §33,35a,38

U-Werte sind für das Gesamtgebäude oder Nutzungszone einzuhalten


Sonstige konditionierte Gebäude – Nutzungskategorie 13
Z.B: Werkstätten, Produktionshallen etc.


Anforderungen lt. TBO 2020 §21 / TBV 2020 §33,35a,38

U-Werte
Liegt die Raumtemperatur unter 16°C dürfen die U-Werte um 50% überschritten werden

Nachweis: Energieausweis


Anforderung

Alternativenprüfung

Nachweis:

Über Energieausweis: Kategorien A, B, C
Tool von Energie Tirol: Kategorie D


Bilanzgrenze: lt. TBO 2020 und OIB RL6 2019

Gesamtgebäude oder Nutzungszone


Alternativenprüfung:

Verzicht auf fossile Brennstoffe

Stichwort „Raus aus Öl und Gas“

Entwurf TBO § 21 Abs 3 und Verweis auf TBV lautet:

(3) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist die technische,
ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten
alternativen Systemen zu prüfen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen.“


Bei Umbau, Zubau oder Heizungstausch ist keine erforderlich.
Bei Neubau und Grösserer Renovierung ist die Alternativenprüfung jedoch erforderlich


A) Beim Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Dezentrale Energieversorgungssysteme aus erneuerbaren Quellen
  • Kraft- Wärme- Kopplung
  • Fern- und Nahwärme erneuerbar oder aus KWK
  • Wärmepumpen: Wasser/Wasser   Sole/Wasser   Luft/Wasser


B) Reduzierter Primärenergiebedarf nicht erneuerbar, erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Der reduzierte PEBHEB,zul,n.ern erfüllt die entsprechende Anforderung des nationalen Plans an das Niedrigstenergiegebäude ab 1.1.2021
  • Beispiel Wohngebäude: 41 [kWh/m²a] – Passivhaus


C) Wärmebedarf RH+WW ab 80% durch hocheffiziente alternative Systeme, erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Findet Anwendung bei Hybridsystemen


D) Alternativenprüfungsformular muss ausgestellt und der Behörde samt Energieausweis vorgelegt werden

  • rechtl. Überprüfung – Ausschlussverfahren
  • Wirtschaftliche Betrachtung
    Gesamtkostenvergleich nach der Kapitalwertmethode
  • Ökologische Betrachtung

Ist ein hocheffizientes erneuerbares System im Betrachtungszeitraum nicht teurer, ist ein solches auch zu realisieren.
Die Gemeinde ist verpflichtet, zu überprüfen ob Formblatt, Berechnungen und Nachweise vorhanden und plausibel sind.

  • Nach TBO § 34 Abs. 4 lit. e ist das Bauvorhaben abzuweisen wenn: ….“das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, …..


Ablauf der Berechnung:


Es werden dem fossilen System Gas alternative hocheffiziente Systeme gegenübergestellt

  1. Gas
  2. Pelletsanlage
  3. Nah- / Fernwärme (erneuerbar)
  4. Wärmepumpe Luft / Wasser                Vorlauftemperatur max. 40° C
  5. Wärmepumpe Wasser / Wasser         Vorlauftemperatur max. 40° C
  6. Wärmepumpe Sole / Wasser               Vorlauftemperatur max. 40° C

Gerne übernehme ich vorbereitende Beratungen speziell bis zur Baureifmachung, erstelle Konzepte
und biete eine begleitende Kontrolle an.

Erstellung von Energieausweisen in Tirol und Vorarlberg:

  • Bauphysik
  • Materialwahl
  • Optimierung des Energiebedarfs
  • Ökologische Bauproduktwahl Ökoindex 3
  • Ökoindex
  • Optimierung der Planung
  • Bautechnik
  • Wärmebrücken
  • Wohnbauförderung
  • Haustechnik
  • usw.

Mehr Informationen hier zum Downloaden:




Landesförderungen


Neubau –
Planung – Konzepte – Begleitung

Tirol und Vorarlberg


Die neuen OIB-Richtlinien (Ausgabe April 2019) sind in Tirol ab 01. Juni 2020 verbindlich


Die Verbindlich Erklärung erfolgt in den Technischen Bauvorschriften 2016 – Änderung 2020,
welche mit 01 Juni 2020 in Kraft traten.

Ausnahmen sind der TBO definiert


Energieausweis


Änderungen:


Gebäudekategorien: 1- 13 Sonstige konditionierte Gebäude


Normenüberarbeitung: Bau- und Haustechnik


Nutzungsprofile wurden an Klimadaten angepasst
die Innentemperatur wurde von 20° auf 22° erhöht


Neubau:


Herstellung von neuen Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender
baulichen Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Aussenbauteile ganz oder
teilweise wieder benützt werden.


Neubauten müssen grösser als 50m2 NGF (Nettogrundfläche) sein

Kategorien 1-12:

Anforderungen lt. TBO 2020 §21 / TBV 2020 §33,35a,38 

U-Werte
Energiekennzahlen Neubau
Erneuerbarer Anteil

Nachweis: Energieausweis


Anforderung:

Alternativenprüfung

Nachweis:
      Über Energieausweis: Kategorien A,B,C
      Tool von Energie Tirol: Kategorie D


Bilanzgrenze: lt. TBO 2020 und OIB RL6 2019

Gesamtgebäude oder Nutzungszone


Ab 2021müssen alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden


Freistehende Neubauten unter 50 m2 Nutzfläche (keine Zu- und Anbauten)

Anforderungen lt. TBO 2020 §21 / TBV 2020 §33,35a,38

U-Werte sind für das Gesamtgebäude oder Nutzungszone einzuhalten


Sonstige konditionierte Gebäude – Nutzungskategorie 13
Z.B: Werkstätten, Produktionshallen etc.


Anforderungen lt. TBO 2020 §21 / TBV 2020 §33,35a,38

U-Werte
Liegt die Raumtemperatur unter 16°C dürfen die U-Werte um 50% überschritten werden

Nachweis: Energieausweis


Anforderung

Alternativenprüfung

Nachweis:

Über Energieausweis: Kategorien A, B, C
Tool von Energie Tirol: Kategorie D


Bilanzgrenze: lt. TBO 2020 und OIB RL6 2019

Gesamtgebäude oder Nutzungszone


Alternativenprüfung:

Verzicht auf fossile Brennstoffe

Stichwort „Raus aus Öl und Gas“

Entwurf TBO § 21 Abs 3 und Verweis auf TBV lautet:

(3) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist die technische,
ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten
alternativen Systemen zu prüfen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen.“


Bei Umbau, Zubau oder Heizungstausch ist keine erforderlich.
Bei Neubau und Grösserer Renovierung ist die Alternativenprüfung jedoch erforderlich


A) Beim Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Dezentrale Energieversorgungssysteme aus erneuerbaren Quellen
  • Kraft- Wärme- Kopplung
  • Fern- und Nahwärme erneuerbar oder aus KWK
  • Wärmepumpen: Wasser/Wasser   Sole/Wasser   Luft/Wasser


B) Reduzierter Primärenergiebedarf nicht erneuerbar, erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Der reduzierte PEBHEB,zul,n.ern erfüllt die entsprechende Anforderung des nationalen Plans an das Niedrigstenergiegebäude ab 1.1.2021
  • Beispiel Wohngebäude: 41 [kWh/m²a] – Passivhaus


C) Wärmebedarf RH+WW ab 80% durch hocheffiziente alternative Systeme, erfolgt die Prüfung mittels Energieausweis – Anhang 6a

  • Findet Anwendung bei Hybridsystemen


D) Alternativenprüfungsformular muss ausgestellt und der Behörde samt Energieausweis vorgelegt werden

  • rechtl. Überprüfung – Ausschlussverfahren
  • Wirtschaftliche Betrachtung
    Gesamtkostenvergleich nach der Kapitalwertmethode
  • Ökologische Betrachtung

Ist ein hocheffizientes erneuerbares System im Betrachtungszeitraum nicht teurer, ist ein solches auch zu realisieren.
Die Gemeinde ist verpflichtet, zu überprüfen ob Formblatt, Berechnungen und Nachweise vorhanden und plausibel sind.

  • Nach TBO § 34 Abs. 4 lit. e ist das Bauvorhaben abzuweisen wenn: ….“das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, …..


Ablauf der Berechnung:


Es werden dem fossilen System Gas alternative hocheffiziente Systeme gegenübergestellt

  1. Gas
  2. Pelletsanlage
  3. Nah- / Fernwärme (erneuerbar)
  4. Wärmepumpe Luft / Wasser                Vorlauftemperatur max. 40° C
  5. Wärmepumpe Wasser / Wasser         Vorlauftemperatur max. 40° C
  6. Wärmepumpe Sole / Wasser               Vorlauftemperatur max. 40° C

Gerne übernehme ich vorbereitende Beratungen speziell bis zur Baureifmachung, erstelle Konzepte und biete eine begleitende Kontrolle an.

Erstellung von Energieausweisen in Tirol und Vorarlberg:

  • Bauphysik
  • Materialwahl
  • Optimierung des Energiebedarfs
  • Ökologische Bauproduktwahl Ökoindex 3
  • Ökoindex
  • Optimierung der Planung
  • Bautechnik
  • Wärmebrücken
  • Wohnbauförderung
  • Haustechnik
  • usw.

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Solaranlagen

Photovoltaikanlagen

Richtig lüften

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