ZEUS ENERGIEAUSWEISDATENBANK
FÜR TIROL 2023

Energieausweise ab 01-06-2020

Die neuen OIB-Richtlinien (Ausgabe April 2019) sind in Tirol ab 01. Juni 2020 verbindlich

Die Verbindlich Erklärung erfolgt in den Technischen Bauvorschriften 2016 – Änderung 2020,
welche mit 01 Juni 2020 in Kraft traten.


Der Energieausweis gibt Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes, er ist mit dem Typenschein eines Autos vergleichbar.
Man unterscheidet prinzipiell zwei Gruppen: Energieausweis für Wohngebäude und Nichtwohngebäude für Bestand und Neubau.
Zur Bewertung wird der Energiebedarf für die Raumwärme, das Warmwasser, die Raumlufttechnik, die Beleuchtung und der Betrieb für die technischen Anlagen berücksichtigt. Bei Nichtwohngebäuden kommt noch der Kühlbedarf hinzu. Er beschreibt anhand unterschiedlicher Kennwerte den Energiestandard eines Gebäudes in seiner Gesamtheit. Damit können Gebäude neutral und unabhängig miteinander verglichen werden.


Gültigkeit: 10 Jahre ab Erstellung
(danach ist eine Verlängerung, unter Umständen eine Neuausstellung erforderlich)

Wir unterscheiden 2 Möglichkeiten:

A) Energieausweis:

  • bei Neubau und Sanierung, bis auf einige Ausnahmen immer erforderlich


B) Energieausweis nach dem vereinfachten Verfahren – Bestandsenergieausweis

  • Für Inbestandgabe und Verkauf von bestehenden Gebäuden, wenn keine exakten Unterlagen vorliegen.
    Sind detaillierte Unterlagen vorhanden, müssen diese auch verwendet werden.


Energieausweise bilden verschiedene Bauphasen ab:

  • Bestandsenergieausweis: samt Empfehlungen oder Renovierungsenergieausweis
  • Planungsenergieausweise: zum Vergleich verschiedener Varianten
  • Fertigstellungsenergieausweis

Energiekennzahlen aktuell OIB RL 6 – 2019

Energiekennzahl: HWB Ref,SK:

  • Der Heizwärmebedarf beschreibt jene Wärmemenge am Gebäudestandort, welche erforderlich ist,
    um eine Raumtemperatur von 22°C herzustellen.
  • Energiegewinne durch den Einsatz einer Komfortlüftung werden nicht mehr berücksichtigt

Die Energiekennzahl: HWBSK: stand von 2013 bis 2015 auf Seite 1 des Energieausweises

  • Der Heizwärmebedarf beschreibt jene Wärmemenge am Gebäudestandort, welche erforderlich ist, um eine Raumtemperatur von 22°C herzustellen. Energiegewinne durch den Einsatz einer Komfortlüftung werden berücksichtigt
  • Diese Kennzahl befindet sich nun auf Seite 2 des Energieausweises unter: Wärme- und Energiebedarf Standortklima

EnergiekennzahlHWBREF: stand vor 2013 auf Seite 1 des Energieausweises

  • Der wohl bekannteste Kennwert ist der sogenannte Spezifische Heizwärmebedarf bezogen auf
    das Referenzklima. Dieser Wert eignet sich zum österreichweiten Vergleich von Gebäuden
    bezüglich ihrer energetischen Qualität.
  • Dieser Wert stand auf den Energieausweisen welche vor 2013 erstellt wurden auf der Ersten Seite.
    Seit 2013, nach der Einführung des Energieausweis Vorlagegesetzes – 2012, befindet sich dieser Wert
    auf den hinteren Seiten des Energieausweises und ist für Förderungen und Einhaltung von gesetzlichen
    Bestimmungen massgebend.
  • Diese Kennzahl befindet sich nun auf Seite 2 des Energieausweises unter: Anforderungen (Referenzklima)

Was bringt mir der Energieausweis?

  • Vergleich unterschiedlicher Angebote als Käufer oder Mieter bei Neubau und Altbau
  • Bei Bestandsgebäuden wird der normgerechte Zustand abgebildet, außerdem werden sinnvolle
    Sanierungsmassnahmen empfohlen
  • Bei Neubau und Sanierung ist der Energieausweis ein optimales Planungsinstrument
  • Ermittlung des Einsparpotentials durch Variantenberechnung:
  • Dämmstärken, Verglasungen, Haustechniksystem, etc.
  • Optimierung der Wärmebrücken
  • Ausschreibungsgrundlage: für Bauteile und Flächenermittlung
  • Ökoindex: Der Ökoindex gibt Auskunft über die Auswirkungen bei Verwendung verschiedener ökologischer Produkte

Was kann der Energieausweis nicht:

Der Energieausweis wird auf Basis einer Normnutzung und des Normklimas erstellt. Das bedeutet,

dass die Innenraumtemperatur, das Lüftungs- und das Heizungsverhalten, die Wärmegewinne etc.

vorgegeben sind. Das Nutzerverhalten der Bewohner kann dabei beträchtlich von diesen Vorgaben

abweichen. Deshalb kann der Energieausweis den tatsächlichen Energieverbrauch nicht abbilden.

Diesbezüglich gibt es auch keine Haftung.

Beispiel:

Im Energieausweis werden alle beheizbaren Räume eines Hauses mit einer Normtemperatur von 22° C

berechnet. Tatsächlich werden von den Benutzern in verschiedenen Räumen unterschiedliche

Raumtemperaturen gewünscht. Im Wohnbereich etwa 23-24°C, im Schlafbereich werden die Fenster

in der Nacht gekippt und die Heizung abgedreht. Ähnlich verhält es sich mit dem Lüftungsverhalten,

insofern keine Lüftungsanlage vorhanden ist. Auf Grund dieses verständlichen individuellen Verhaltens

kann der Energieausweis den tatsächlichen Energieverbrauch für die Raumwärme nicht angeben.

Ähnlich verhält es sich beim Warmwasser- und Haushaltsstromverbrauch.

Vorgänger:

Energieausweise ab 01-05-16

Die neuen OIB-Richtlinien (Ausgabe März 2015) sind in Tirol ab 01. Mai 2016 verbindlich

Die Verbindlich Erklärung erfolgt in den Technischen Bauvorschriften 2016, welche mit 01 Mai 2016 in Kraft traten.

Energieausweise ab 01-06-2020

Die neuen OIB-Richtlinien (Ausgabe April 2019) sind in Tirol ab 01. Juni 2020 verbindlich

Die Verbindlich Erklärung erfolgt in den Technischen Bauvorschriften 2016 – Änderung 2020,
welche mit 01 Juni 2020 in Kraft traten.


Der Energieausweis gibt Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes, er ist mit dem Typenschein eines Autos vergleichbar.
Man unterscheidet prinzipiell zwei Gruppen: Energieausweis für Wohngebäude und Nichtwohngebäude für Bestand und Neubau.
Zur Bewertung wird der Energiebedarf für die Raumwärme, das Warmwasser, die Raumlufttechnik, die Beleuchtung und der Betrieb für die technischen Anlagen berücksichtigt. Bei Nichtwohngebäuden kommt noch der Kühlbedarf hinzu. Er beschreibt anhand unterschiedlicher Kennwerte den Energiestandard eines Gebäudes in seiner Gesamtheit. Damit können Gebäude neutral und unabhängig miteinander verglichen werden.


Gültigkeit: 10 Jahre ab Erstellung
(danach ist eine Verlängerung, unter Umständen eine Neuausstellung erforderlich)

Wir unterscheiden 2 Möglichkeiten:

A) Energieausweis:

  • bei Neubau und Sanierung, bis auf einige Ausnahmen immer erforderlich


B) Energieausweis nach dem vereinfachten Verfahren – Bestandsenergieausweis

  • Für Inbestandgabe und Verkauf von bestehenden Gebäuden, wenn keine exakten Unterlagen vorliegen.
    Sind detaillierte Unterlagen vorhanden, müssen diese auch verwendet werden.


Energieausweise bilden verschiedene Bauphasen ab:

  • Bestandsenergieausweis: samt Empfehlungen oder Renovierungsenergieausweis
  • Planungsenergieausweise: zum Vergleich verschiedener Varianten
  • Fertigstellungsenergieausweis

Energiekennzahlen aktuell

OIB RL 6 – 2019

Energiekennzahl: HWB Ref,SK:

  • Der Heizwärmebedarf beschreibt jene Wärmemenge am Gebäudestandort, welche erforderlich ist,
    um eine Raumtemperatur von 22°C herzustellen.
  • Energiegewinne durch den Einsatz einer Komfortlüftung werden nicht mehr berücksichtigt

Die Energiekennzahl: HWBSK: stand von 2013 bis 2015 auf Seite 1 des Energieausweises

  • Der Heizwärmebedarf beschreibt jene Wärmemenge am Gebäudestandort, welche erforderlich ist, um eine Raumtemperatur von 22°C herzustellen. Energiegewinne durch den Einsatz einer Komfortlüftung werden berücksichtigt
  • Diese Kennzahl befindet sich nun auf Seite 2 des Energieausweises unter: Wärme- und Energiebedarf Standortklima

EnergiekennzahlHWBREF: stand vor 2013 auf Seite 1 des Energieausweises

  • Der wohl bekannteste Kennwert ist der sogenannte Spezifische Heizwärmebedarf bezogen auf
    das Referenzklima. Dieser Wert eignet sich zum österreichweiten Vergleich von Gebäuden
    bezüglich ihrer energetischen Qualität.
  • Dieser Wert stand auf den Energieausweisen welche vor 2013 erstellt wurden auf der Ersten Seite.
    Seit 2013, nach der Einführung des Energieausweis Vorlagegesetzes – 2012, befindet sich dieser Wert
    auf den hinteren Seiten des Energieausweises und ist für Förderungen und Einhaltung von gesetzlichen
    Bestimmungen massgebend.
  • Diese Kennzahl befindet sich nun auf Seite 2 des Energieausweises unter: Anforderungen (Referenzklima)

Was bringt mir der Energieausweis?

  • Vergleich unterschiedlicher Angebote als Käufer oder Mieter bei Neubau und Altbau
  • Bei Bestandsgebäuden wird der normgerechte Zustand abgebildet, außerdem werden sinnvolle
    Sanierungsmassnahmen empfohlen
  • Bei Neubau und Sanierung ist der Energieausweis ein optimales Planungsinstrument
  • Ermittlung des Einsparpotentials durch Variantenberechnung:
  • Dämmstärken, Verglasungen, Haustechniksystem, etc.
  • Optimierung der Wärmebrücken
  • Ausschreibungsgrundlage: für Bauteile und Flächenermittlung
  • Ökoindex: Der Ökoindex gibt Auskunft über die Auswirkungen bei Verwendung verschiedener ökologischer Produkte

Was kann der Energieausweis nicht:

Der Energieausweis wird auf Basis einer Normnutzung und des Normklimas erstellt. Das bedeutet,

dass die Innenraumtemperatur, das Lüftungs- und das Heizungsverhalten, die Wärmegewinne etc.

vorgegeben sind. Das Nutzerverhalten der Bewohner kann dabei beträchtlich von diesen Vorgaben

abweichen. Deshalb kann der Energieausweis den tatsächlichen Energieverbrauch nicht abbilden.

Diesbezüglich gibt es auch keine Haftung.


Beispiel:


Im Energieausweis werden alle beheizbaren Räume eines Hauses mit einer Normtemperatur von 22° C

berechnet. Tatsächlich werden von den Benutzern in verschiedenen Räumen unterschiedliche

Raumtemperaturen gewünscht. Im Wohnbereich etwa 23-24°C, im Schlafbereich werden die Fenster

in der Nacht gekippt und die Heizung abgedreht. Ähnlich verhält es sich mit dem Lüftungsverhalten,

insofern keine Lüftungsanlage vorhanden ist. Auf Grund dieses verständlichen individuellen Verhaltens

kann der Energieausweis den tatsächlichen Energieverbrauch für die Raumwärme nicht angeben.

Ähnlich verhält es sich beim Warmwasser- und Haushaltsstromverbrauch.


Vorgänger:

Energieausweise ab

01-05-16

Die neuen OIB-Richtlinien (Ausgabe März 2015) sind in Tirol ab 01. Mai 2016 verbindlich

Die Verbindlich Erklärung erfolgt in den Technischen Bauvorschriften 2016, welche mit 01 Mai 2016 in Kraft traten.


Mehr Informationen hier zum Downloaden:

Bundesgesetzblatt

Baurecht


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