Energieausweis RL 6 2019

OIB-RICHTLINIE 6 – 2019

Energieeinsparung und Wärmeschutz


UMFANG des ENERGIEAUSWEISES

  • Deckblatt mit Rückseite
  • Seite 1: Labelling
  • Seite 2: Kennzahlen


  • Anhang: Auszug aus dem Energieausweis – Programm
  • beinhaltet alle berechnungsrelevanten Daten, technisch und geometrisch


  • Alternativenprüfung (Neubau und Grössere Renovierung)
  • Sanierungsempfehlungen (Bestand)


Hinweis: der Energieausweis besteht nicht nur aus den Seiten 1 und 2, sondern ist ein umfangreiches
Dokument und nur gültig, wenn er firmenmässig unterfertigt ist.


Empfehlung: investieren Sie in profund ausgestellte Energieausweise, anstelle in Billigangebote,

Sie werden sehen, es lohnt sich.


INKRAFTTRETEN

Ab 1-06-2020 in Tirol

Gesetzliche Grundlage Land Tirol:

  • Technische Bauvorschriften 2016 Änderung 2020
  • Verbindlichkeitserklärung der OIB RL 2019


GELTUNGSBEREICH


Für konditionierte Gebäude:


Definition: darunter fallen sämtliche Räumlichkeiten welche beheizt, gekühlt, belüftet, entlüftet

oder befeuchtet, und von Personen benutzt werden.


Prozessenergie zählt nicht dazu (Konditionierung von Räumen für andere Zwecke als Nutzung

durch Personen. Z.B. Kühlung von Technikräumen, Beheizung von Glashäusern)


Vereinfacht gesagt: bei Wohngebäuden werden alle Räume mit Heizkörpern o.ä. auch in Kellern,

Eingängen, Garagen, Trockenräumen, Dachböden etc. zur konditionierten Fläche gezählt.


AUSNAHMEN:


Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten keine Anforderungen gemäß dieser Richtlinie

und ein Energieausweis ist nicht erforderlich:


a) Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr

als + 5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude,


b) provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre,


c) Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums

je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten

Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt

jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr

als 31 Tagen genutzt werden,


d) Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der

überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt

wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht,


e) Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden.


Energieausweis erforderlich / bedingte ANFORDERUNGEN


Auf Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres

besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gelten die

Anforderungen dieser Richtlinie nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine

unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.

Das Erfordernis der Ausstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.


Energieausweis erforderlich / U-Wert-ANFORDERUNGEN


Für Sonstige konditionierte Gebäude bzw. Gebäudeteile entsprechend der Gebäudekategorie 13

gemäß Punkt 3 gelten bei Neubau und Renovierung nur die Anforderungen gemäß Punkt 4.6

und ein Energieausweis ist erforderlich. Unbeschadet davon muss bei derartigen Gebäuden

Punkt 5.2.4 eingehalten werden.


kein Energieausweis erforderlich / U-Wert-ANFORDERUNGEN

Für freistehende Gebäude und Gebäudeteile mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von

weniger als 50 m² gelten bei Neubau und Renovierung nur die Anforderungen gemäß

Punkt 4.4 bzw. 4.6 und ein Energieausweis ist nicht erforderlich. 


GEBÄUDEKATEGORIEN:


Wohngebäude (WG)


  • 1) Wohngebäude mit einer oder zwei Nutzungseinheiten
  • 2) Wohngebäude mit drei bis neun Nutzungseinheiten
  • 3) Wohngebäude mit zehn und mehr Nutzungseinheiten


Die Größe des Wohngebäudes hat Einfluss mehrere Eingabeparameter, wie zum Beispiel

Innere Gewinne, Warmwasserwärmebedarf, Luftwechselrate sowie Verschattungsfaktoren

der Fenster. Das bedeutet in der Praxis, dass die Energieausweis-Kennzahlen bei

Wohngebäuden mit einer Wohneinheit etwas niedriger sind als bei den beiden

anderen Wohngebäudekategorien.


Nicht-Wohngebäude (NWG)


  • 4) Bürogebäude
  • 5) Bildungseinrichtungen
  • 6) Krankenhäuser
  • 7) Heime
  • 8) Beherbergungsbetriebe
  • 9) Gaststätten
  • 10) Veranstaltungsstätten und Mehrzweckgebäude
  • 11) Sportstätten
  • 12) Verkaufsstätten
    Sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude (SKG)
  • 13) Sonstige konditionierte Gebäude (SKG)


Zuordnung:


  • Gebäude, die nicht zuordenbar sind, fallen in die Kategorie 13 – sonstige konditionierte Gebäude.
    Für sie ist zwar ein Energieausweis erforderlich, allerdings müssen diese Gebäude nur die U-Wert-
    Anforderungen erfüllen. Werden die Räume in solchen Gebäuden auf unter 16°C beheizt, so dürfen
    die U-Werte um 50% überschritten werden (OIB-Richtlinie 6, Punkt 4.6)
  • Die Zuordnung zu den Gebäudekategorien erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere
    Nutzungen jeweils 250 m2 Netto-Grundfläche nicht überschreiten.
  • bei Überschreitung ist wie folgt vorzugehen:
  • entweder: Teilung des Gebäudes in einzelnen Nutzungen (wie bisher)
  • oder das komplette Gebäude wird für versch. Kategorien berechnet


ANFORDERUNGEN an den ENERGIEAUSWEIS:


Unterschiedliche Anforderungen für:


  • Neubau
  • größere Renovierung
  • Wohnbauförderung
  • Sanierungsscheck


keine Anforderungen für:


  • Bestandsgebäude (bei Verkauf und Vermietung)
  • Vereinfachtes Verfahren möglich
  • denkmalgeschützte Gebäude


NIEDRIGSTENERGIEGEBÄUDE


  • Ziel: alle neuen Gebäude sind als Niedrigstenergiegebäude lt. EPBD2010/31/EU auszuführen.
  • Erfüllung der Anforderungen 2020 des „Nationalen Plans“
  • ab 2019 – neue Gebäude, von Behörden als Eigentum genutzt
  • ab 2021 – alle neuen Gebäude
  • Ausnahmen: Gebäude, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über
  • wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt (besondere und begründete Fälle)


ANFORDERUNGEN – DUALES SYSTEM


  • Variante 1: die Gebäudehülle wird bevorzugt optimiert


Anforderung HWB + EEB


  • Variante 2: das energietechnische System wird bevorzugt optimiert
    Anforderung HWB + fGEE
  • HWB Heizwärmebedarf [kWh/m²a]
  • EEB Endenergiebedarf [kWh/m²a]
  • fGEE Gesamtenergieeffizienz‐Faktor []
  • PEB Primärenergiebedarf [kWh/m²a]
  • CO2 Kohlendioxidemissionen [kg/m²a]
  • KB* außeninduzierter Kühlbedarf für Nicht Wohngebäude[kWh/m³a]


ANFORDERUNG ERNEUERBARER ANTEIL


  • dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
  • Nachweis bei Neubau und größerer Renovierung durch Nutzung erneuerbarer Quellen

a) außerhalb des Gebäudes oder
b) durch Erwirtschaftung von Erträgen am Standort


ANFORDERUNGEN AN WÄRMEÜBERTRAGENDE BAUTEILE


Die wichtigsten U-Werte


  • Wände gegen Außenluft ≤ 0,35 W/m²K
  • Wände erdberührt ≤ 0,40 W/m²K
  • Wände (Trennwände) zwischen Wohn- und Betriebseinheiten ≤ 1,30 W/m²K
  • Fenster gegen Außenluft ≤ 1,40 W/m²K
  • Türen unverglast, gegen Außenluft ≤ 1,70 W/m²K
  • Decken gegen Außenluft ≤ 0,20 W/m²K
  • Böden erdberührt ≤ 0,40 W/m²K


ANFORDERUNGEN AN EINZELMASSNAHMEN


Bei Einzelsanierungsmassnahmen ist eine der folgenden Methoden anzuwenden:


a) Erstellung eines Sanierungskonzepts (unter Einhaltung der Anforderungen der Größeren Renovierung)

     Achtung: Jede einzelne Sanierungsmaßnahme darf diesem Konzept nicht widersprechen!


b) Der max. zulässige U-Wert muss unterschritten werden (ab 2017 um mind. 12%, ab 2020

     um 18% und ab 2021 um 24%).


Größere Renovierung: Definition für Tirol – Baurecht


Von einer Grösseren Renovierung spricht man, wenn mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle

einer Renovierung unterzogen werden. Ausnahme, wenn die Gesamtkosten der Renovierung

der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme weniger als 25% des Gebäudewertes

betragen. Die Grundstückskosten werden nicht mitgerechnet. Ein entsprechendes Berechnungstool

befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Das heisst, dass z. B. bei

einer kompletten Fassadensanierung eines Einfamilienhauses die Anforderungen der Grösseren

Renovierung lt. Baurecht einzuhalten sind, da die Wandflächen mehr als 25% der Hüllfläche

ausmachen und die Renovierungskosten mehr als 25% des Gebäudewertes betragen.
Dies ist vor Allem beim Bauen mit der Wohnbauförderung, wenn nur die Bauteilförderung

 beansprucht wird zu beachten! Sollte dabei die Anforderung der Grösseren Renovierung

lt. Baurecht nicht eingehalten werden, so müssen zusätzliche Sanierungsmassnahmen

durchgeführt werden.


Ausnahme:


  • Wenn bei größeren Renovierungen bautechnische oder baurechtliche Gründe einer Erreichung
    des Sanierungsziels entgegenstehen, reduzieren sich die Anforderungen in diesem Ausmaß.
  • Hinweis: dies ist vorab mit der entsprechenden Behörde abzuklären und muss von dieser auch
    bewilligt werden!
  • Setzen sie sich auch mit der Wohnbauförderung dies bzgl. in Verbindung und holen sie sich
    eine schriftl. Bestätigung ein.


SONSTIGE ANFORDERUNGEN welche unbedingt zu berücksichtigen sind


  • Kondensation an der inneren Bauteiloberfläche und im Inneren der Bauteile
  • ÖNORM B 8110-2 für Neubau, größere Renovierung, Einzelmassnahmen
  • Wärmebrücken nach techn. und wirtsch. Möglichkeiten reduzieren
  • Luft- und Winddichte
    Beim Neubau muss die Gebäudehülle luft- und winddicht ausgeführt sein, wobei die Luftwechselrate
    n50 – gemessen bei 50 Pa Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und
    Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen (Verfahren 1 gemäß ÖNORM B 9972)
    – den Wert 3 h-1 nicht überschreiten darf. Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit
    oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 h-1 nicht
    überschreiten.
    Bei Wohngebäuden der Gebäudekategorie 1, Doppel- und Reihenhäusern dieser
    Wert für jedes Haus, bei Wohngebäuden der Gebäudekategorie 2 und 3 für jede Wohnung bzw.
    Wohneinheit einzuhalten. Ein Mitteln der einzelnen Wohnungen bzw. Wohneinheiten ist nicht
    zulässig. Der Wert ist auch für Treppenhäuser, die innerhalb der konditionierten Gebäudehülle
    liegen, inklusive der von diesen erschlossenen Wohnungen einzuhalten.
    Bei Nicht-Wohngebäuden (NWG) der Gebäudekategorien 4 bis 12 bezieht sich die Anforderung
    auf jeden Brandabschnitt.
    (Auszug: OIB RL6)
  • Sommerlicher Wärmeschutz
    Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Wohngebäuden ist Punkt
    4.9.1 einzuhalten.
    Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden (NWG) ist Punkt
    4.9.2 einzuhalten.
    4.9.1 Der sommerliche Wärmeschutz von Wohngebäuden (WG) ist eingehalten, wenn die sommerliche
    Überwärmung vermieden ist oder wenn für die kritischste Nutzungseinheit kein außeninduzierter
    Kühlbedarf KB* vorhanden ist. Die sommerliche Überwärmung gilt als vermieden, wenn die operative
    Temperatur im Raum bei einem sich täglich periodisch wiederholenden Außenklima mit dem
    standortabhängigen Tagesmittelwert TNAT,13 den Wert von 1/3*TNAT,13+21,8 °C nicht überschreitet.
    4.9.2 Für Nicht-Wohngebäude (NWG) ist entweder die sommerliche Überwärmung zu vermeiden,
    wobei die tatsächlichen inneren Lasten zu berücksichtigen sind, oder der außeninduzierte
    Kühlbedarf KB* gemäß Punkt
    4.3.2 ist einzuhalten.
    (Auszug: OIB RL6)

ANFORDERUNGEN AN TEILE DES GEBÄUDETECHNISCHEN SYSTEMS


  • Wärmerückgewinnung (WRG)
  • Raumlufttechnische Zu- und Abluftanlage sind mit WRG auszustatten
  • Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme
  • Dezentrale Energieversorgungssysteme
  • Kraft- Wärmekopplung
  • Fern-/Nah- Wärme oder –Kälte aus erneuerbaren Quellen oder Kraft-Wärmekopplung
  • Zentrale Wärmebereitstellungsanlage
    Beim Neubau von Wohngebäuden (WG) mit mehr als zwei Wohnungen bzw. Wohneinheiten ist eine
    zentrale Wärmebereitstellungsanlage für Raumheizung und Warmwasser zu errichten, ausgenommen
    Systeme bzw. Teilsysteme mit dem Energieträger Strom, wenn die energetischen Anforderungen im Vergleich mit dem Referenzsystem in Punkt 8.3 erfüllt werden. Reihenhäuser sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
  • Wärmeverteilung
  • Mindestdämmstärken, abhängig von Art und Lage der Leitungen


PHOTOVOLTAIK


  • maximal deckbare Strombedarfsanteile sind definiert und anzuwenden


ELEKTRISCHE WIDERSTANDSHEIZUNGEN


8.3.1 Strom direkt Warmwasser

• Warmwasser-Wärmebereitstellung
Der maximal zulässige Strombedarf bei Stromdirektheizung wird durch Anwendung
der Energieaufwandszahl eAWZ,Ref,TW gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches
Verhalten von Gebäuden“ errechnet

     

8.3.2 Strom direkt Raumheizung
• Raumheizung-Wärmebereitstellung:

Der maximal zulässige Strombedarf bei Stromdirektheizung wird durch Anwendung

der Energieaufwandszahl eAWZ,Ref,RH gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches

Verhalten von Gebäuden“ errechnet


Energieausweis
RL 6 2019

OIB-RICHTLINIE 6 – 2019

Energieeinsparung und Wärmeschutz


UMFANG des ENERGIEAUSWEISES

  • Deckblatt mit Rückseite
  • Seite 1: Labelling
  • Seite 2: Kennzahlen


  • Anhang: Auszug aus dem Energieausweis – Programm
  • beinhaltet alle berechnungsrelevanten Daten, technisch und geometrisch


  • Alternativenprüfung (Neubau und Grössere Renovierung)
  • Sanierungsempfehlungen (Bestand)


Hinweis: der Energieausweis besteht nicht nur aus den Seiten 1 und 2, sondern ist ein umfangreiches
Dokument und nur gültig, wenn er firmenmässig unterfertigt ist.


Empfehlung: investieren Sie in profund ausgestellte Energieausweise, anstelle in Billigangebote,

Sie werden sehen, es lohnt sich.


INKRAFTTRETEN

Ab 1-06-2020 in Tirol

Gesetzliche Grundlage Land Tirol:

  • Technische Bauvorschriften 2016 Änderung 2020
  • Verbindlichkeitserklärung der OIB RL 2019


GELTUNGSBEREICH


Für konditionierte Gebäude:


Definition: darunter fallen sämtliche Räumlichkeiten welche beheizt, gekühlt, belüftet, entlüftet

oder befeuchtet, und von Personen benutzt werden.


Prozessenergie zählt nicht dazu (Konditionierung von Räumen für andere Zwecke als Nutzung

durch Personen. Z.B. Kühlung von Technikräumen, Beheizung von Glashäusern)


Vereinfacht gesagt: bei Wohngebäuden werden alle Räume mit Heizkörpern o.ä. auch in Kellern,

Eingängen, Garagen, Trockenräumen, Dachböden etc. zur konditionierten Fläche gezählt.


AUSNAHMEN:


Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten keine Anforderungen gemäß dieser Richtlinie

und ein Energieausweis ist nicht erforderlich:


a) Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr

als + 5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude,


b) provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre,


c) Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums

je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten

Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt

jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr

als 31 Tagen genutzt werden,


d) Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der

überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt

wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht,


e) Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden.


Energieausweis erforderlich / bedingte ANFORDERUNGEN


Auf Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres

besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gelten die

Anforderungen dieser Richtlinie nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine

unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.

Das Erfordernis der Ausstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.


Energieausweis erforderlich / U-Wert-ANFORDERUNGEN


Für Sonstige konditionierte Gebäude bzw. Gebäudeteile entsprechend der Gebäudekategorie 13

gemäß Punkt 3 gelten bei Neubau und Renovierung nur die Anforderungen gemäß Punkt 4.6

und ein Energieausweis ist erforderlich. Unbeschadet davon muss bei derartigen Gebäuden

Punkt 5.2.4 eingehalten werden.


kein Energieausweis erforderlich / U-Wert-ANFORDERUNGEN

Für freistehende Gebäude und Gebäudeteile mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von

weniger als 50 m² gelten bei Neubau und Renovierung nur die Anforderungen gemäß

Punkt 4.4 bzw. 4.6 und ein Energieausweis ist nicht erforderlich. 


GEBÄUDEKATEGORIEN:


Wohngebäude (WG)


  • 1) Wohngebäude mit einer oder zwei Nutzungseinheiten
  • 2) Wohngebäude mit drei bis neun Nutzungseinheiten
  • 3) Wohngebäude mit zehn und mehr Nutzungseinheiten


Die Größe des Wohngebäudes hat Einfluss mehrere Eingabeparameter, wie zum Beispiel

Innere Gewinne, Warmwasserwärmebedarf, Luftwechselrate sowie Verschattungsfaktoren

der Fenster. Das bedeutet in der Praxis, dass die Energieausweis-Kennzahlen bei

Wohngebäuden mit einer Wohneinheit etwas niedriger sind als bei den beiden

anderen Wohngebäudekategorien.


Nicht-Wohngebäude (NWG)


  • 4) Bürogebäude
  • 5) Bildungseinrichtungen
  • 6) Krankenhäuser
  • 7) Heime
  • 8) Beherbergungsbetriebe
  • 9) Gaststätten
  • 10) Veranstaltungsstätten und Mehrzweckgebäude
  • 11) Sportstätten
  • 12) Verkaufsstätten
    Sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude (SKG)
  • 13) Sonstige konditionierte Gebäude (SKG)


Zuordnung:


  • Gebäude, die nicht zuordenbar sind, fallen in die Kategorie 13 – sonstige konditionierte Gebäude.
    Für sie ist zwar ein Energieausweis erforderlich, allerdings müssen diese Gebäude nur die U-Wert-
    Anforderungen erfüllen. Werden die Räume in solchen Gebäuden auf unter 16°C beheizt, so dürfen
    die U-Werte um 50% überschritten werden (OIB-Richtlinie 6, Punkt 4.6)
  • Die Zuordnung zu den Gebäudekategorien erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere
    Nutzungen jeweils 250 m2 Netto-Grundfläche nicht überschreiten.
  • bei Überschreitung ist wie folgt vorzugehen:
  • entweder: Teilung des Gebäudes in einzelnen Nutzungen (wie bisher)
  • oder das komplette Gebäude wird für versch. Kategorien berechnet


ANFORDERUNGEN an den ENERGIEAUSWEIS:


Unterschiedliche Anforderungen für:


  • Neubau
  • größere Renovierung
  • Wohnbauförderung
  • Sanierungsscheck


keine Anforderungen für:


  • Bestandsgebäude (bei Verkauf und Vermietung)
  • Vereinfachtes Verfahren möglich
  • denkmalgeschützte Gebäude


NIEDRIGSTENERGIEGEBÄUDE


  • Ziel: alle neuen Gebäude sind als Niedrigstenergiegebäude lt. EPBD2010/31/EU auszuführen.
  • Erfüllung der Anforderungen 2020 des „Nationalen Plans“
  • ab 2019 – neue Gebäude, von Behörden als Eigentum genutzt
  • ab 2021 – alle neuen Gebäude
  • Ausnahmen: Gebäude, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über
  • wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt (besondere und begründete Fälle)


ANFORDERUNGEN – DUALES SYSTEM


  • Variante 1: die Gebäudehülle wird bevorzugt optimiert


Anforderung HWB + EEB


  • Variante 2: das energietechnische System wird bevorzugt optimiert
    Anforderung HWB + fGEE
  • HWB Heizwärmebedarf [kWh/m²a]
  • EEB Endenergiebedarf [kWh/m²a]
  • fGEE Gesamtenergieeffizienz‐Faktor []
  • PEB Primärenergiebedarf [kWh/m²a]
  • CO2 Kohlendioxidemissionen [kg/m²a]
  • KB* außeninduzierter Kühlbedarf für Nicht Wohngebäude[kWh/m³a]


ANFORDERUNG ERNEUERBARER ANTEIL


  • dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
  • Nachweis bei Neubau und größerer Renovierung durch Nutzung erneuerbarer Quellen

a) außerhalb des Gebäudes oder
b) durch Erwirtschaftung von Erträgen am Standort


ANFORDERUNGEN AN WÄRMEÜBERTRAGENDE BAUTEILE


Die wichtigsten U-Werte


  • Wände gegen Außenluft ≤ 0,35 W/m²K
  • Wände erdberührt ≤ 0,40 W/m²K
  • Wände (Trennwände) zwischen Wohn- und Betriebseinheiten ≤ 1,30 W/m²K
  • Fenster gegen Außenluft ≤ 1,40 W/m²K
  • Türen unverglast, gegen Außenluft ≤ 1,70 W/m²K
  • Decken gegen Außenluft ≤ 0,20 W/m²K
  • Böden erdberührt ≤ 0,40 W/m²K


ANFORDERUNGEN AN EINZELMASSNAHMEN


Bei Einzelsanierungsmassnahmen ist eine der folgenden Methoden anzuwenden:


a) Erstellung eines Sanierungskonzepts (unter Einhaltung der Anforderungen der Größeren Renovierung)

     Achtung: Jede einzelne Sanierungsmaßnahme darf diesem Konzept nicht widersprechen!


b) Der max. zulässige U-Wert muss unterschritten werden (ab 2017 um mind. 12%, ab 2020

     um 18% und ab 2021 um 24%).


Größere Renovierung: Definition für Tirol – Baurecht


Von einer Grösseren Renovierung spricht man, wenn mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle

einer Renovierung unterzogen werden. Ausnahme, wenn die Gesamtkosten der Renovierung

der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme weniger als 25% des Gebäudewertes

betragen. Die Grundstückskosten werden nicht mitgerechnet. Ein entsprechendes Berechnungstool

befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Das heisst, dass z. B. bei

einer kompletten Fassadensanierung eines Einfamilienhauses die Anforderungen der Grösseren

Renovierung lt. Baurecht einzuhalten sind, da die Wandflächen mehr als 25% der Hüllfläche

ausmachen und die Renovierungskosten mehr als 25% des Gebäudewertes betragen.
Dies ist vor Allem beim Bauen mit der Wohnbauförderung, wenn nur die Bauteilförderung

 beansprucht wird zu beachten! Sollte dabei die Anforderung der Grösseren Renovierung

lt. Baurecht nicht eingehalten werden, so müssen zusätzliche Sanierungsmassnahmen

durchgeführt werden.


Ausnahme:


  • Wenn bei größeren Renovierungen bautechnische oder baurechtliche Gründe einer Erreichung
    des Sanierungsziels entgegenstehen, reduzieren sich die Anforderungen in diesem Ausmaß.
  • Hinweis: dies ist vorab mit der entsprechenden Behörde abzuklären und muss von dieser auch
    bewilligt werden!
  • Setzen sie sich auch mit der Wohnbauförderung dies bzgl. in Verbindung und holen sie sich
    eine schriftl. Bestätigung ein.


SONSTIGE ANFORDERUNGEN welche unbedingt zu berücksichtigen sind


  • Kondensation an der inneren Bauteiloberfläche und im Inneren der Bauteile
  • ÖNORM B 8110-2 für Neubau, größere Renovierung, Einzelmassnahmen
  • Wärmebrücken nach techn. und wirtsch. Möglichkeiten reduzieren
  • Luft- und Winddichte
    Beim Neubau muss die Gebäudehülle luft- und winddicht ausgeführt sein, wobei die Luftwechselrate
    n50 – gemessen bei 50 Pa Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und
    Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen (Verfahren 1 gemäß ÖNORM B 9972)
    – den Wert 3 h-1 nicht überschreiten darf. Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit
    oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 h-1 nicht
    überschreiten.
    Bei Wohngebäuden der Gebäudekategorie 1, Doppel- und Reihenhäusern dieser
    Wert für jedes Haus, bei Wohngebäuden der Gebäudekategorie 2 und 3 für jede Wohnung bzw.
    Wohneinheit einzuhalten. Ein Mitteln der einzelnen Wohnungen bzw. Wohneinheiten ist nicht
    zulässig. Der Wert ist auch für Treppenhäuser, die innerhalb der konditionierten Gebäudehülle
    liegen, inklusive der von diesen erschlossenen Wohnungen einzuhalten.
    Bei Nicht-Wohngebäuden (NWG) der Gebäudekategorien 4 bis 12 bezieht sich die Anforderung
    auf jeden Brandabschnitt.
    (Auszug: OIB RL6)
  • Sommerlicher Wärmeschutz
    Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Wohngebäuden ist Punkt
    4.9.1 einzuhalten.
    Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden (NWG) ist Punkt
    4.9.2 einzuhalten.
    4.9.1 Der sommerliche Wärmeschutz von Wohngebäuden (WG) ist eingehalten, wenn die sommerliche
    Überwärmung vermieden ist oder wenn für die kritischste Nutzungseinheit kein außeninduzierter
    Kühlbedarf KB* vorhanden ist. Die sommerliche Überwärmung gilt als vermieden, wenn die operative
    Temperatur im Raum bei einem sich täglich periodisch wiederholenden Außenklima mit dem
    standortabhängigen Tagesmittelwert TNAT,13 den Wert von 1/3*TNAT,13+21,8 °C nicht überschreitet.
    4.9.2 Für Nicht-Wohngebäude (NWG) ist entweder die sommerliche Überwärmung zu vermeiden,
    wobei die tatsächlichen inneren Lasten zu berücksichtigen sind, oder der außeninduzierte
    Kühlbedarf KB* gemäß Punkt
    4.3.2 ist einzuhalten.
    (Auszug: OIB RL6)

ANFORDERUNGEN AN TEILE DES GEBÄUDETECHNISCHEN SYSTEMS


  • Wärmerückgewinnung (WRG)
  • Raumlufttechnische Zu- und Abluftanlage sind mit WRG auszustatten
  • Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme
  • Dezentrale Energieversorgungssysteme
  • Kraft- Wärmekopplung
  • Fern-/Nah- Wärme oder –Kälte aus erneuerbaren Quellen oder Kraft-Wärmekopplung
  • Zentrale Wärmebereitstellungsanlage
    Beim Neubau von Wohngebäuden (WG) mit mehr als zwei Wohnungen bzw. Wohneinheiten ist eine
    zentrale Wärmebereitstellungsanlage für Raumheizung und Warmwasser zu errichten, ausgenommen
    Systeme bzw. Teilsysteme mit dem Energieträger Strom, wenn die energetischen Anforderungen im Vergleich mit dem Referenzsystem in Punkt 8.3 erfüllt werden. Reihenhäuser sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
  • Wärmeverteilung
  • Mindestdämmstärken, abhängig von Art und Lage der Leitungen


PHOTOVOLTAIK


  • maximal deckbare Strombedarfsanteile sind definiert und anzuwenden


ELEKTRISCHE WIDERSTANDSHEIZUNGEN


8.3.1 Strom direkt Warmwasser

• Warmwasser-Wärmebereitstellung
Der maximal zulässige Strombedarf bei Stromdirektheizung wird durch Anwendung
der Energieaufwandszahl eAWZ,Ref,TW gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches
Verhalten von Gebäuden“ errechnet

     

8.3.2 Strom direkt Raumheizung
• Raumheizung-Wärmebereitstellung:

Der maximal zulässige Strombedarf bei Stromdirektheizung wird durch Anwendung

der Energieaufwandszahl eAWZ,Ref,RH gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches

Verhalten von Gebäuden“ errechnet


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