UMFANG des ENERGIEAUSWEISES
Hinweis:
der Energieausweis besteht nicht nur aus den Seiten 1 und 2, sondern ist ein umfangreiches
Dokument und nur gültig, wenn er firmenmässig unterfertigt ist.
Empfehlung: investieren Sie in profund ausgestellte Energieausweise, anstelle in Billigangebote,
Sie werden sehen, es lohnt sich.
INKRAFTTRETEN
Ab 1-06-2020 in Tirol
Gesetzliche Grundlage Land Tirol:
GELTUNGSBEREICH
Für konditionierte Gebäude:
Definition: darunter fallen sämtliche Räumlichkeiten welche beheizt, gekühlt, belüftet, entlüftet
oder befeuchtet, und von Personen benutzt werden.
Prozessenergie zählt nicht dazu (Konditionierung von Räumen für andere Zwecke als Nutzung
durch Personen. Z.B. Kühlung von Technikräumen, Beheizung von Glashäusern)
Vereinfacht gesagt: bei Wohngebäuden werden alle Räume mit Heizkörpern o.ä. auch in Kellern,
Eingängen, Garagen, Trockenräumen, Dachböden etc. zur konditionierten Fläche gezählt.
AUSNAHMEN:
Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten keine Anforderungen gemäß dieser Richtlinie
und ein Energieausweis ist nicht erforderlich:
a) Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr
als + 5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude,
b) provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre,
c) Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums
je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten
Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt
jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr
als 31 Tagen genutzt werden,
d) Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der
überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt
wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht,
e) Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden.
Energieausweis erforderlich / bedingte ANFORDERUNGEN
Auf Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres
besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gelten die
Anforderungen dieser Richtlinie nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine
unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
Das Erfordernis der Ausstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.
Energieausweis erforderlich / U-Wert-ANFORDERUNGEN
Für Sonstige konditionierte Gebäude bzw. Gebäudeteile entsprechend der Gebäudekategorie 13
gemäß Punkt 3 gelten bei Neubau und Renovierung nur die Anforderungen gemäß Punkt 4.6
und ein Energieausweis ist erforderlich. Unbeschadet davon muss bei derartigen Gebäuden
Punkt 5.2.4 eingehalten werden.
kein Energieausweis erforderlich / U-Wert-ANFORDERUNGEN
Für freistehende Gebäude und Gebäudeteile mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von
weniger als 50 m² gelten bei Neubau und Renovierung nur die Anforderungen gemäß
Punkt 4.4 bzw. 4.6 und ein Energieausweis ist nicht erforderlich.
GEBÄUDEKATEGORIEN:
Wohngebäude (WG)
Die Größe des Wohngebäudes hat Einfluss mehrere Eingabeparameter, wie zum Beispiel
Innere Gewinne, Warmwasserwärmebedarf, Luftwechselrate sowie Verschattungsfaktoren
der Fenster. Das bedeutet in der Praxis, dass die Energieausweis-Kennzahlen bei
Wohngebäuden mit einer Wohneinheit etwas niedriger sind als bei den beiden
anderen Wohngebäudekategorien.
Nicht-Wohngebäude (NWG)
Zuordnung:
ANFORDERUNGEN an den ENERGIEAUSWEIS:
Unterschiedliche Anforderungen für:
keine Anforderungen für:
NIEDRIGSTENERGIEGEBÄUDE
ANFORDERUNGEN – DUALES SYSTEM
Anforderung HWB + EEB
ANFORDERUNG ERNEUERBARER ANTEIL
a) außerhalb des Gebäudes oder
b) durch Erwirtschaftung von Erträgen am Standort
ANFORDERUNGEN AN WÄRMEÜBERTRAGENDE BAUTEILE
Die wichtigsten U-Werte
ANFORDERUNGEN AN EINZELMASSNAHMEN
Bei Einzelsanierungsmassnahmen ist eine der folgenden Methoden anzuwenden:
a) Erstellung eines Sanierungskonzepts (unter Einhaltung der Anforderungen der Größeren Renovierung)
Achtung: Jede einzelne Sanierungsmaßnahme darf diesem Konzept nicht widersprechen!
b) Der max. zulässige U-Wert muss unterschritten werden (ab 2017 um mind. 12%, ab 2020
um 18% und ab 2021 um 24%).
Größere Renovierung: Definition für Tirol – Baurecht
Von einer Grösseren Renovierung spricht man, wenn mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle
einer Renovierung unterzogen werden. Ausnahme, wenn die Gesamtkosten der Renovierung
der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme weniger als 25% des Gebäudewertes
betragen. Die Grundstückskosten werden nicht mitgerechnet. Ein entsprechendes Berechnungstool
befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Das heisst, dass z. B. bei
einer kompletten Fassadensanierung eines Einfamilienhauses die Anforderungen der Grösseren
Renovierung lt. Baurecht einzuhalten sind, da die Wandflächen mehr als 25% der Hüllfläche
ausmachen und die Renovierungskosten mehr als 25% des Gebäudewertes betragen.
Dies ist vor Allem beim Bauen mit der Wohnbauförderung, wenn nur die Bauteilförderung
beansprucht wird zu beachten! Sollte dabei die Anforderung der Grösseren Renovierung
lt. Baurecht nicht eingehalten werden, so müssen zusätzliche Sanierungsmassnahmen
durchgeführt werden.
Ausnahme:
SONSTIGE ANFORDERUNGEN welche unbedingt zu berücksichtigen sind
ANFORDERUNGEN AN TEILE DES GEBÄUDETECHNISCHEN SYSTEMS
PHOTOVOLTAIK
ELEKTRISCHE WIDERSTANDSHEIZUNGEN
8.3.1 Strom direkt Warmwasser
• Warmwasser-Wärmebereitstellung
Der maximal zulässige Strombedarf bei Stromdirektheizung wird durch Anwendung
der Energieaufwandszahl eAWZ,Ref,TW gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches
Verhalten von Gebäuden“ errechnet
8.3.2 Strom direkt Raumheizung
• Raumheizung-Wärmebereitstellung:
Der maximal zulässige Strombedarf bei Stromdirektheizung wird durch Anwendung
der Energieaufwandszahl eAWZ,Ref,RH gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches
Verhalten von Gebäuden“ errechnet
UMFANG des ENERGIEAUSWEISES
Hinweis:
der Energieausweis besteht nicht nur aus den Seiten 1 und 2, sondern ist ein umfangreiches
Dokument und nur gültig, wenn er firmenmässig unterfertigt ist.
Empfehlung: investieren Sie in profund ausgestellte Energieausweise, anstelle in Billigangebote,
Sie werden sehen, es lohnt sich.
INKRAFTTRETEN
Ab 1-06-2020 in Tirol
Gesetzliche Grundlage Land Tirol:
GELTUNGSBEREICH
Für konditionierte Gebäude:
Definition: darunter fallen sämtliche Räumlichkeiten welche beheizt, gekühlt, belüftet, entlüftet
oder befeuchtet, und von Personen benutzt werden.
Prozessenergie zählt nicht dazu (Konditionierung von Räumen für andere Zwecke als Nutzung
durch Personen. Z.B. Kühlung von Technikräumen, Beheizung von Glashäusern)
Vereinfacht gesagt: bei Wohngebäuden werden alle Räume mit Heizkörpern o.ä. auch in Kellern,
Eingängen, Garagen, Trockenräumen, Dachböden etc. zur konditionierten Fläche gezählt.
AUSNAHMEN:
Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten keine Anforderungen gemäß dieser Richtlinie
und ein Energieausweis ist nicht erforderlich:
a) Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr
als + 5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude,
b) provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre,
c) Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums
je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten
Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt
jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr
als 31 Tagen genutzt werden,
d) Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der
überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt
wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht,
e) Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden.
Energieausweis erforderlich / bedingte ANFORDERUNGEN
Auf Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres
besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gelten die
Anforderungen dieser Richtlinie nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine
unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
Das Erfordernis der Ausstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.
Energieausweis erforderlich / U-Wert-ANFORDERUNGEN
Für Sonstige konditionierte Gebäude bzw. Gebäudeteile entsprechend der Gebäudekategorie 13
gemäß Punkt 3 gelten bei Neubau und Renovierung nur die Anforderungen gemäß Punkt 4.6
und ein Energieausweis ist erforderlich. Unbeschadet davon muss bei derartigen Gebäuden
Punkt 5.2.4 eingehalten werden.
kein Energieausweis erforderlich / U-Wert-ANFORDERUNGEN
Für freistehende Gebäude und Gebäudeteile mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von
weniger als 50 m² gelten bei Neubau und Renovierung nur die Anforderungen gemäß
Punkt 4.4 bzw. 4.6 und ein Energieausweis ist nicht erforderlich.
GEBÄUDEKATEGORIEN:
Wohngebäude (WG)
Die Größe des Wohngebäudes hat Einfluss mehrere Eingabeparameter, wie zum Beispiel
Innere Gewinne, Warmwasserwärmebedarf, Luftwechselrate sowie Verschattungsfaktoren
der Fenster. Das bedeutet in der Praxis, dass die Energieausweis-Kennzahlen bei
Wohngebäuden mit einer Wohneinheit etwas niedriger sind als bei den beiden
anderen Wohngebäudekategorien.
Nicht-Wohngebäude (NWG)
Zuordnung:
ANFORDERUNGEN an den ENERGIEAUSWEIS:
Unterschiedliche Anforderungen für:
keine Anforderungen für:
NIEDRIGSTENERGIEGEBÄUDE
ANFORDERUNGEN – DUALES SYSTEM
Anforderung HWB + EEB
ANFORDERUNG ERNEUERBARER ANTEIL
a) außerhalb des Gebäudes oder
b) durch Erwirtschaftung von Erträgen am Standort
ANFORDERUNGEN AN WÄRMEÜBERTRAGENDE BAUTEILE
Die wichtigsten U-Werte
ANFORDERUNGEN AN EINZELMASSNAHMEN
Bei Einzelsanierungsmassnahmen ist eine der folgenden Methoden anzuwenden:
a) Erstellung eines Sanierungskonzepts (unter Einhaltung der Anforderungen der Größeren Renovierung)
Achtung: Jede einzelne Sanierungsmaßnahme darf diesem Konzept nicht widersprechen!
b) Der max. zulässige U-Wert muss unterschritten werden (ab 2017 um mind. 12%, ab 2020
um 18% und ab 2021 um 24%).
Größere Renovierung: Definition für Tirol – Baurecht
Von einer Grösseren Renovierung spricht man, wenn mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle
einer Renovierung unterzogen werden. Ausnahme, wenn die Gesamtkosten der Renovierung
der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme weniger als 25% des Gebäudewertes
betragen. Die Grundstückskosten werden nicht mitgerechnet. Ein entsprechendes Berechnungstool
befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Das heisst, dass z. B. bei
einer kompletten Fassadensanierung eines Einfamilienhauses die Anforderungen der Grösseren
Renovierung lt. Baurecht einzuhalten sind, da die Wandflächen mehr als 25% der Hüllfläche
ausmachen und die Renovierungskosten mehr als 25% des Gebäudewertes betragen.
Dies ist vor Allem beim Bauen mit der Wohnbauförderung, wenn nur die Bauteilförderung
beansprucht wird zu beachten! Sollte dabei die Anforderung der Grösseren Renovierung
lt. Baurecht nicht eingehalten werden, so müssen zusätzliche Sanierungsmassnahmen
durchgeführt werden.
Ausnahme:
SONSTIGE ANFORDERUNGEN welche unbedingt zu berücksichtigen sind
ANFORDERUNGEN AN TEILE DES GEBÄUDETECHNISCHEN SYSTEMS
PHOTOVOLTAIK
ELEKTRISCHE WIDERSTANDSHEIZUNGEN
8.3.1 Strom direkt Warmwasser
• Warmwasser-Wärmebereitstellung
Der maximal zulässige Strombedarf bei Stromdirektheizung wird durch Anwendung
der Energieaufwandszahl eAWZ,Ref,TW gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches
Verhalten von Gebäuden“ errechnet
8.3.2 Strom direkt Raumheizung
• Raumheizung-Wärmebereitstellung:
Der maximal zulässige Strombedarf bei Stromdirektheizung wird durch Anwendung
der Energieaufwandszahl eAWZ,Ref,RH gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches
Verhalten von Gebäuden“ errechnet
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Ing. Friedrich Köttler
Ingenieurbüro
Dr. Stumpfstraße 125/51
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